Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Allgemeine Mietbedingungen der KDW Systeme GmbH

A. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(I) Geltung/Angebote

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen beweglicher Sachen („Ware“), Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen.

2. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich Sie sind als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages an uns anzugeben. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Vertragspartners schriftlich oder in Textform bestätigt haben oder wir die bestellte Ware vorbehaltlos liefern bzw. erbringen.

4. Unsere Angestellten erteilen mündlich keine Zusagen, Zusicherungen und Garantien und treffen mündlich auch keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss.

5. Entsprechende Vereinbarungen erfolgen zwischen uns und dem Vertragspartner ausschließlich in Schriftform, wobei die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen auch die Textform (zum Beispiel E-Mail) umfasst. Der Vertragspartner hat rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag ausschließlich in vorgenannter Form abzugeben. Eine Änderung dieser Klausel bedarf auch der hier vereinbarten Schriftform, es sei denn sie ist durch eine Individualabrede vereinbart.

6. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifelsfall die von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen INCOTERMS© in ihrer jeweils gültigen Fassung.

7. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

8. Im Sinne dieser Bedingungen ist der Vertragspartner diejenige Person nach Ziffer I.1, die mit uns den entsprechenden Vertrag abschließt. Bei Kaufverträgen meint dies den „Käufer“ und bei Werkverträgen den „Besteller“.

(II) Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ und mithin ohne Abzug der Verpackung berechnet.

3. Bei Streckenlieferungen, insbesondere bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Die Preisliste ist für den Vertragspartner einsehbar. Die Preise können nicht nach der gültigen Preisliste bestimmt werden, wenn dies zu einer Gewinnsteigerung für uns führen sollte. In diesem Fall gilt die Preisliste zum Bestellzeitpunkt.

4. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Steuern oder sonstige Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Sollte es sich bei der Änderung um eine Senkung der entsprechenden Kosten handeln, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung zugunsten des Vertragspartners verpflichtet.

5. Preisänderungen für noch nicht gelieferte Mengen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen bzw. wenn zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung mehr als sechs Wochen liegen und dies nicht von uns zu vertreten ist. Erhöhen sich danach bis zur tatsächlichen Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Der Vertragspartner ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Wir werden den Vertragspartner über Preiserhöhungen unverzüglich unterrichten.

(III) Zahlung und Verrechnung

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt nur gegen Vorkasse zu liefern. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Mängelrechte des Vertragspartners nach diesen Bedingungen sowie nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

2. Kann der Versand ab Versandstelle oder die Verschiffung wegen fehlender Instruktionen oder Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag am 15. des der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats fällig. Der Vertragspartner ist in den Fällen, in denen ein Akkreditiv eröffnet ist, verpflichtet, die Akkreditivbedingungen entsprechend zu ändern.

3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Der Vertragspartner kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort ohne vorherige Fristsetzung erklären. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.

6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Vertragspartners im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

(IV) Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht in dem Fall, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sofern unsere Selbstbelieferung nicht, nicht rechtzeitig oder falsch erfolgt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich informieren.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Einfluss von strahlenden Substanzen), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages kündigen.

5. Die Lieferbedingungen richten sich nach dem, in der Bestellung konkret vereinbarten INCOTERMS©.

(V) Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der hergestellten Sache zu. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Insbesondere darf der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.

5. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte sowie über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8.Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(VI) Güten, Maße und Gewichte

1. Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen oder Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie „CE“ und „GS“.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln können. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Kunden zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Der Kunde ist auch dann Auftraggeber und Vertragspartner von uns, soweit eine Lieferung an Dritte vereinbart ist.

(VII) Abnahmen

1. Im Fall einer werkvertraglichen Leistung oder eines typengemischten Vertrages mit werkvertraglichen Leistungen gelten hinsichtlich der Abnahme die unter diesen Abschnitt stehenden Bedingungen.

2.Eine Abnahme kann nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Vertragspartner, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

3. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, ohne dass dem Vertragspartner ein Recht der Abnahmeverweigerung zusteht, so sind wir berechtigt die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. In einem solchen Fall die Abnahme 8 Tage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als erteilt. Sofern die Inbetriebnahme vor Erklärung der Abnahmebereitschaft oder vor dem Ablauf der 8-tägigen Frist erfolgt, so gilt die Abnahme mit Inbetriebnahme als erteilt.

(VIII) Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen

1.Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, soweit unter Ziffer XII dieser Bedingungen keine anderweitige Regelung erfolgt. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

3. Die Lieferung wird von uns mindestens zwei (2) Tage im Voraus angekündigt.

4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

6. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Vertragspartners. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Vertragspartner unsere Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fach-gerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen. Sofern der Vertragspartner die Verwertung der Verpackung nicht selbst übernimmt, werden diese an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Vertragspartners für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

7. Der Vertragspartner ist verpflichtet für die ordnungsgemäße Ent- und Beladung am Lieferort zu sorgen. Wir übernehmen keine Ladearbeiten es sei denn, dies wurde individuell vereinbart. Für Verzögerungen am Lieferort, die aufgrund verzögerter Be- und Entladung entstehen haftet der Vertragspartner, sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Für Verzögerungen bis zwei (2) Stunden werden von uns keine gesonderten Kosten erhoben.

8. Der Vertragspartner hat pauschaliert für Standkosten von LKW oder sonstigen Liefergerät 125,00 EUR pro Stunde zu zahlen, wobei ein höherer Schaden durch uns nachgewiesen werden kann und dem Vertragspartner der Gegenbeweis eines niedrigeren Schadens zusteht. Für Verzögerungen bis zwei (2) Stunden werden von uns keine gesonderten Standkosten erhoben. Entsprechend übernehmen wir keine Haftung für einen unverschuldeten Lieferverzug von bis zu zwei (2) Stunden, so dass wir keinen Verzögerungsschaden ersetzen.

9. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angaben einer „circa“-Menge berechtigen uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.

10. Wir sind berechtigt die Quittung des Empfangs der Ware beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.

(IX) Abrufaufträge

1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

(X) Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Vertragspartner nur das Minderungsrecht zu.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Ist die von uns gewählte Nacherfüllung für den Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar, kann er diese ablehnen. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

4. Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, so sind wir dazu berechtigt, die Erfüllung entsprechender Mängelansprüche zu verweigern.

5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. IIa-Material – übernehmen wir keine Garantie für die Standardqualität der Waren. Die vereinbarte Beschaffenheit umfasst in diesem Fall die angegebenen Deklassierungsgründe und solche, mit denen üblicherweise zu rechnen ist Sämtliche angegebenen Gründe von der Standardqualität und solche mit denen zu rechnen ist, stellen somit keinen Mangel dar.

6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes in mangelfreiem Zustand. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Vertragspartners für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsrechte des Vertragspartners nach § 478 BGB bleiben unberührt.

8. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich bei dem Vertragspartner.

(XI) Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjähung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

(XII) Einhaltung Embargo

1.Waren, die ausdrücklich zur Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land bestimmt sind, dürfen auf keinen Fall vom Vertragspartner oder durch Dritte an einen anderen als den im Vertrag vereinbarten Bestimmungsort geliefert werden. Der Vertragspartner stellt sicher, dass infolge des Vertrages oder in Zusammenhang mit diesem keine Waren, Dienstleistungen oder Technologien unter Ver-
stoß gegen geltende Gesetze zur Sanktionierung der Wirtschaft geliefert bzw. erbracht werden
und keine auf einer offiziellen Sanktionsliste vermerkte Personen oder Gesellschaften an
dem Vertrag beteiligt sind oder von diesem profitieren können.

(XIII) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Vertragspartners.

2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das geltende materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

(XIV) Sonstiges

1. Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Vertragspartner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Vertragspartner vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Vertragspartner der Ware gemäß §§ 17a und 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zur Verfügung zu stellen (Gelangensbestätigung). Der Nachweis erfolgt auf einem durch uns bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto-) Rechnungsbetrag zu zahlen.

3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.


(Stand: August 2023)